Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit neuen Förderbedingungen ab 21. Juli 2026

Seit 09.07. nur noch Anträge mit bestehenden gültigen BzA/TPB möglich

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat bekanntgegeben, dass die neuen Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) am 21.07.2026 in Kraft treten werden und ab diesem Datum nur noch Anträge unter den neuen Förderbedingungen bei KfW und BAFA gestellt werden können. In der Zeit bis zum 20.07.2026 soll es eine Umstellungsphase geben, in der keine neuen (g)BzA (Bestätigung zum Antrag) bei der KfW bzw. TPB (technische Projektbeschreibung) beim BAFA mehr erstellt werden können. Antragstellende mit gültiger Bestätigung zum Antrag bzw. TPB, die noch keinen Antrag gestellt haben, können während der Umstellungsphase noch Anträge zu den bisherigen Konditionen stellen.

Neue Bestätigungen zum Antrag bzw. technische Projektbeschreibungen sollen ab dem 21.07.2026 wieder erstellt werden können.
Die kommenden Neuregelungen der BEG wurden von der KfW auf Ihrer Website und in der KfW-Information für Multiplikatoren ausführlich beschrieben und präzisiert:

BEG-Heizungsförderung Wohngebäude

  • Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.
  • Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für die erste Wohneinheit (jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit).
  • Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 750 Euro.
  • Die Förderung für selbstnutzende Eigentümer wird noch stärker als bisher nach Einkommen differenziert und damit sozial gerechter. Der Einkommensbonus kann zusätzlich zur Grundförderung beantragt werden und sieht wie folgt aus:
    • 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 30.000 Euro,
    • 30 Prozent für Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro,
    • 10 Prozent für Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro.


Auch werden Haushalte mit Kindern zusätzlich gefördert. Das anzusetzende Haushalts-Jahreseinkommen reduziert sich um einen einmaligen Familienzuschlag in Höhe von 10.000 Euro mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt.

  • Familien mit Kindern im Haushalt können einen Einkommensbonus in Höhe von 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro, 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro, 10 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für Haushalts-Jahreseinkommen bis 60.000 Euro erhalten.

Für die Förderung bedeutet dies:
Im Haushalt lebende, minderjährige Kinder reduzieren das anzusetzende zu versteuernde Haushalts-Jahreseinkommen um einmalig 10.000 Euro. Beispielsweise reduziert sich bei einer Familie mit mindestens einem Kind und einem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen von 40.000 Euro durch den Familienzuschlag das relevante Einkommen auf 30.000 Euro. Damit kann die Familie den 40 Prozent-Einkommensbonus (statt 30 Prozent-Einkommensbonus ohne Familienzuschlag) beantragen. So würde sie bis zum 31. Januar 2027 für eine neue Wärmepumpe, die 32.000 Euro kostet, eine Förderung von maximal 22.400 Euro (80 Prozent von 28.000 Euro) erhalten.

  • Der Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt. Er beträgt 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten und sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte.
  • Im ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt/gebaut/zusammengebaut wurden, auf 15 Prozent. Gleichzeitig erhalten Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt wurden, einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 Prozent.
  • Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.


BEG-Heizungsförderung Nichtwohngebäude:

  • Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche (zusätzlich 197 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer 150 m² bis 400 m², zusätzlich 118 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer als 400 m² bis 1000 m², zusätzlich 79 Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude größer als 1000 m².)
  • Der Förderhöchstbetrag sinkt erstmalig zum 01. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 750 Euro für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche, um drei Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude bis 400 m², um zwei Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude bis 1000 m², um ein Euro pro m² Nettoraumfläche für Gebäude mit größerer Nettoraumfläche.


BEG-Förderung energieeffiziente Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden

  • Der zusätzliche Bonus in Höhe von fünf Prozent für die Effizienzhaus-Stufen mit Erneuerbaren Energien Klasse (EE-Klasse) entfällt.
  • Für die Sanierung von Wohngebäuden beträgt der Förderhöchstbetrag einheitlich 150.000 EUR pro Wohneinheit.
  • Die Höhe der Tilgungszuschüsse, die auf den Kreditbetrag gewährt werden, wird pauschal jeweils um 10 Prozentpunkte reduziert.
  • Die Zuschussförderung für kommunale Gebietskörperschaften wird weitergeführt. Die Höhe der Zuschüsse sinkt ebenfalls um 10 Prozentpunkte bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten.
  • Der Bonus für Serielles Sanieren von Wohngebäuden, der den Tilgungszuschuss erhöht, wird ausgeweitet und in Höhe von fünf Prozent auch für serielle Sanierungen auf die Effizienzhaus (EH)-Stufe 70 EE gewährt (bisher: nur für EH-Stufen 40 und 55). Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus für Serielles Sanieren neu eingeführt. Die Beantragung dieser Förderung wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.


Bewertung
Die Reform zeigt, dass die Gebäudeförderung unter zunehmendem Haushaltsdruck steht. Zwar bleibt die Förderung grundsätzlich bestehen, die Bedingungen werden jedoch enger gefasst und stärker priorisiert. Besonders problematisch ist die deutliche Absenkung der förderfähigen Kosten bei Mehrfamilienhäusern. Dadurch drohen wirtschaftlich sinnvolle Sanierungsvorhaben schwieriger umsetzbar zu werden. Zugleich werden die inhaltlichen Änderungen durch die kurzfristige Umstellung der Förderregelungen überlagert. Statt Investitionen anzuschieben, werden Eigentümer und Unternehmen zunächst ausgebremst. Um die energetische Modernisierung des Gebäudebestands voranzubringen, sollte stattdessen für verlässliche Rahmenbedingungen und ausreichend Vorlauf gesorgt werden.