Bundeskabinett beschließt Gas- und Strompreisbremse

Nach der sogenannten „Dezemberhilfe“ hat die Bundesregierung nun durch Kabinettsbeschluss die Gas- und Strompreisbremse zur Abfederung der stark gestiegenen Energiepreise dieser beiden Energieträger auf den Weg gebracht.

Demnach sieht unter anderem das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) folgende Entlastungen vor:

• Betriebe, die nach Standardlastprofilen (SLP) oder mit registrierter Leistungsmessung (RLM) – für RLM aber mit einem Jahresverbrauch von unter 1,5 GWh – abgerechnet werden, erhalten für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge, das 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose beträgt, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro Kilowattstunde (9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme). Diese Regelung gilt auch für Bildungseinrichtungen des Handwerks.

• Zudem konnte erreicht werden, dass die zurzeit angestrebte rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 mit Start der Gaspreisbremse für diesen Adressatenkreis im März 2023 jetzt auch im Gesetz festgeschrieben wird.

• Die Gaspreisbremse soll vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten.

• Betriebe mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 GWh im Jahr erhalten 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Preis von 7 ct/kWh netto (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer). Diese Entlastung beginnt im Januar 2023.

Für das Handwerk sehr positiv fallen auch die Regelungen des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) aus. Insbesondere die jetzt abgesenkte Jahresverbrauchsschwelle führt dazu, dass auch energieintensive kleinere Handwerksbetriebe in den Genuss des Gewerbestromtarifs kommen. Damit werden Wettbewerbsverwerfungen vermieden. Ursprünglich war eine Jahresverbrauchsgrenze von 100.000 kWh vorgesehen, ab der diese Entlastung greifen sollte. Jetzt soll die Bemessungsgrenze bei 30.000 kWh pro Jahr liegen. Betriebe unterhalb der Jahresverbrauchsschwelle von 30.000 kWh erhalten einen garantierten Preis von 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte. Dieser gilt für ein Grundkontingent von 80 Prozent der von der Netzentnahmestelle für 2022 prognostizierten vorliegenden Jahresverbrauchsprognose geteilt durch zwölf. Die Strompreisbremse soll vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024 gelten, jedoch werden die Entlastungsbeträge der Strompreisbremse für die Monate Januar und Februar 2023 erst rückwirkend im März 2023 angerechnet werden. Hierdurch entsteht ein Liquiditätsproblem bei manchen Betrieben.

Da die Energiepreisbremsen für Gas und Strom erst im März 2023 ihre Wirkung entfalten werden, ist es aus Handwerkssicht umso dringlicher, dass die für den 8. Dezember geplante Konferenz der Länderchefs mit dem Bundeskanzler klare Aussagen zur Ausgestaltung der Härtefallhilfen für die betroffenen energieintensiven Betriebe trifft, damit sie die Zeitspanne bis zum tatsächlichen Start der Gas- und Strompreisbremse überbrücken können. Zudem sollten die Härtefallhilfen auch die Nutzung anderer Energieträger (z. B. Öl und Holzpellets) in den Blick nehmen.